Das hängt davon ab, wie Sie wohnen. In der Eigentumswohnung entscheidet die Eigentümergemeinschaft – nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2026 können Sie den Einbau eines Split-Geräts auf dem Balkon aber grundsätzlich verlangen. Zur Miete brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters, im eigenen Haus vor allem einen Platz, an dem die Lärmrichtwerte eingehalten werden.
Veröffentlicht am
Stand: 07.10.2026. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.
| Eigenes Haus | Eigentumswohnung | Mietwohnung | |
|---|---|---|---|
| Wer entscheidet | Sie – im Rahmen von Bauordnung und Lärmschutz | die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Beschluss | der Vermieter |
| Anspruch auf Zustimmung | – | grundsätzlich ja (BGH, V ZR 162/25) | kein gesetzlicher Anspruch nach § 554 BGB |
| Rechtsgrundlage | Landesbauordnung, TA Lärm | § 20 Abs. 1 und 3 WEG | Mietvertrag, § 554 BGB |
| Lärm beim Nachbarn | Richtwerte der TA Lärm | Richtwerte der TA Lärm | Richtwerte der TA Lärm |
| Montage | zertifizierte Fachkraft | zertifizierte Fachkraft | zertifizierte Fachkraft |
Quellen: BGH, Pressemitteilung 130/2026, § 20 WEG, § 554 BGB, TA Lärm, Verordnung (EU) 2024/573. Abgerufen am 07.10.2026.
Der Fall stammt aus Berlin-Pankow. Ein Ehepaar wollte auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung ein Klima-Splitgerät einbauen. Auf der Eigentümerversammlung am 14. Dezember 2023 fand der Antrag keine Mehrheit. Das Amtsgericht Pankow wies die Klage ab, das Landgericht Berlin II gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts am 17. Juli 2026 bestätigt (Az. V ZR 162/25).
Die Begründung in Kürze:
- Zustimmung nötig. Für das Split-Gerät muss die Fassade durchbohrt werden. Das ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss braucht.
- Aber ein Anspruch. Klimageräte gehören nicht zu den ausdrücklich begünstigten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 WEG (etwa Laden von E-Autos oder Steckersolargeräte). Ein Anspruch kann sich aber aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben: wenn kein anderer Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.
- Geräusche reichen meist nicht. Geräusche, die bei der späteren Nutzung voraussichtlich auftreten, stehen dem Anspruch laut BGH „regelmäßig nicht entgegen“. Anders ist es nur, wenn schon vorher feststeht, dass die anderen Eigentümer beeinträchtigt werden.
- Wer nicht zustimmt, kann den fehlenden Beschluss vom Gericht ersetzen lassen (Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 vom 17.07.2026; Wortlaut § 20 WEG, abgerufen am 07.10.2026.
Das Urteil ist kein Freibrief. Der BGH hat mehrere Umstände des Einzelfalls ausdrücklich genannt:
- Das Gerät war für den heimischen Markt zugelassen und grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten.
- Das nächste Schlafzimmerfenster lag mehrere Meter vom Balkon entfernt.
- Die Gemeinschaft hatte keine optischen Bedenken geltend gemacht.
- Das Landgericht hatte den Beschluss mit Vorgaben ersetzt, unter anderem zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus.
Stört die Anlage später doch, bleiben die Nachbarn nicht schutzlos. Bei Lärm, der vor allem mit Blick auf die TA Lärm nicht hinzunehmen ist, können ihnen laut BGH Abwehransprüche zustehen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 BGB). Die Stilllegung kann in aller Regel nicht verlangt werden – vorrangig kommen Einschränkungen der Betriebszeiten in Betracht. Die Gemeinschaft kann außerdem Regeln in der Hausordnung treffen.
Für Sie heißt das: Bringen Sie zur Eigentümerversammlung ein konkretes Gerät mit Datenblatt, den geplanten Standort und eine Schallabschätzung mit. Das macht den Antrag nachvollziehbar.
Mieter können nach § 554 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Vermieter bestimmte bauliche Veränderungen erlaubt – aber nur für vier Zwecke: Barrierefreiheit, Laden von E-Autos, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte. Eine Klimaanlage gehört nicht dazu. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Erlaubnis gibt es für ein Split-Gerät also nicht.
Praktisch heißt das:
- Fragen Sie den Vermieter vor dem Kauf und lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben – am besten mit Gerät, Standort des Außengeräts und Leitungsweg.
- Klären Sie, was beim Auszug mit Gerät und Bohrungen passiert.
- Gehört die Wohnung zu einer Eigentümergemeinschaft, braucht auch Ihr Vermieter für das Außengerät an der Fassade einen Beschluss der Gemeinschaft (§ 20 Abs. 1 WEG).
Wortlaut: § 554 BGB, abgerufen am 07.10.2026. Bei Streit helfen Mieterverein oder Anwalt weiter.
Im Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhaus brauchen Sie niemanden um Zustimmung zu bitten. Die Regeln gelten trotzdem:
- Verfahren: Die Bauordnungen von Berlin und Brandenburg führen „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ als verfahrensfrei auf (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln, § 61 Abs. 2 BbgBO). Verfahrensfreie Anlagen müssen aber alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten (§ 61 Abs. 5 BauO Bln, § 61 Abs. 1 BbgBO).
- Grenzabstand: Für Wärmepumpen nennen beide Bauordnungen in § 6 Abs. 8 Maße, bis zu denen sie ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen dürfen. Klimaanlagen werden dort nicht ausdrücklich genannt. Steht das Außengerät nahe an der Grenze, fragen Sie im Zweifel bei der Bauaufsicht nach – in Berlin beim Bezirksamt.
- Gestaltung und Denkmalschutz: Bebauungsplan, örtliche Gestaltungsvorschriften oder Denkmalschutz können Vorgaben zur Fassade machen.
- Lärm: Für den Schall beim Nachbarn gelten die Richtwerte der TA Lärm (Tabelle unten). Bei Doppel- und Reihenhäusern können die Fenster der Nachbarn nah liegen – dann entscheidet der Standort.
Wortlaut: Synopse zur BauO Bln, Stand 23.07.2026, BbgBO. Wie das für Wärmepumpen im Detail aussieht, steht im Ratgeber Wärmepumpe: Abstand, Genehmigung und Lärm.
Die TA Lärm setzt Richtwerte für den Schall außerhalb von Gebäuden, gemessen dort, wo eine Überschreitung am ehesten zu erwarten ist – meist vor dem Fenster eines Nachbarn. Nacht ist von 22 bis 6 Uhr.
| tags (6–22 Uhr) | nachts (22–6 Uhr) | |
|---|---|---|
| Reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Urbane Gebiete | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
Quelle: TA Lärm, Nr. 6.1 und 6.4, abgerufen am 07.10.2026. Kurze Geräuschspitzen dürfen nachts höchstens 20 dB(A) über dem Richtwert liegen.
Ein Split-Gerät wird vor Ort mit Kältemittelleitungen verbunden. Diese Arbeit ist gesetzlich geregelt:
- EU-Recht: Die Installation ortsfester Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur dafür zertifizierte Personen ausführen (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573).
- Kauf von Split-Geräten: Nicht hermetisch geschlossene Geräte, die mit solchen Gasen befüllt sind, dürfen an Endverbraucher nur verkauft werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein zertifiziertes Unternehmen sie installiert (Art. 11 Abs. 7 der Verordnung). Das deutsche Recht verlangt diesen Nachweis schriftlich (§ 15 Abs. 3 ChemKlimaschutzV).
- Deutschland: Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 verlangt dafür eine Sachkundebescheinigung (§ 5 Abs. 1 ChemKlimaschutzV); Unternehmen brauchen ein Unternehmenszertifikat (§ 10).
Lassen Sie sich die Sachkundebescheinigung oder das Unternehmenszertifikat des Betriebs zeigen. Welches Kältemittel ein Gerät enthält, steht im Datenblatt. Mehr zu den Gerätearten und zu den neuen EU-Regeln für Kältemittel finden Sie auf unserer Seite Klimaanlage.
Wortlaut: Verordnung (EU) 2024/573, EUR-Lex, Chemikalien-Klimaschutzverordnung, abgerufen am 07.10.2026.
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