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In Berlin darf eine Wärmepumpe seit dem 23. Juli 2026 ohne eigene Abstandsfläche nahe der Grundstücksgrenze stehen, wenn sie samt Fundament und Einhausung höchstens 3 Meter hoch und je Grenze höchstens 9 Meter lang ist. In Brandenburg liegen die Grenzen bei 2 und 3 Metern. Gegenüber den Nachbarn zählt außerdem der Schall: nachts in reinen Wohngebieten höchstens 35 dB(A) vor deren Fenster.

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  • Abstand Berlin: ohne eigene Abstandsfläche zulässig bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze, jeweils samt Fundament und Einhausung (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln, gültig seit 23.07.2026).
  • Abstand Brandenburg: ohne eigene Abstandsfläche zulässig bis 2 m Höhe und 3 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BbgBO).
  • Genehmigung: Beide Bauordnungen zählen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung zu den verfahrensfreien Vorhaben. Die Regeln der Bauordnung gelten trotzdem.
  • Lärm: Die TA Lärm setzt Richtwerte für den Schall beim Nachbarn.
  • Passt es nicht: Eine Abweichung lässt sich schriftlich und begründet bei der Bauaufsicht beantragen – in Berlin beim Bezirksamt.

Stand: 07.10.2026. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gibt die Bauaufsicht verbindlich Auskunft.

Die Länder regeln den Grenzabstand in ihren Bauordnungen unterschiedlich. Berlin hat die Werte im Juli 2026 erhöht.

Berlin und Brandenburg im Vergleich.
BerlinBrandenburg
Ohne Abstandsfläche bis3 m hoch, 9 m lang je Grenze2 m hoch, 3 m lang je Grenze
Rechtsgrundlage§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BbgBO
Grenze je Grundstückinsgesamt 15 m, zusammen mit Garagen und Nebengebäudenkeine eigene Grenze für Wärmepumpen genannt
Genehmigungsverfahrenverfahrensfrei als technische Gebäudeausrüstung (§ 61 Abs. 1 Nr. 2)verfahrensfrei als technische Gebäudeausrüstung (§ 61 Abs. 2)
Abweichung beantragen beiBauaufsicht im Bezirksamtuntere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis oder Stadt)

Mit dem Gesetz für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026 hat Berlin die Bauordnung geändert. Die Änderung ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Seitdem heißt es in § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind:

„2. gebäudeunabhängige Solaranlagen und Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter“

Vorher galten in Berlin 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge. Viele Ratgeber im Netz nennen noch diese alten Werte.

Zwei Punkte sollten Sie kennen:

  • 15 Meter je Grundstück. Wärmepumpen, Garagen, Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und gebäudeunabhängige Solaranlagen, die die Abstandsfläche nicht einhalten, dürfen auf einem Grundstück zusammen höchstens 15 Meter lang sein (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BauO Bln). Die Senatsverwaltung nennt als Beispiel eine Garage mit 9 Metern und eine Wärmepumpe mit 6 Metern (Begründung zum Gesetz).
  • Gemessen wird alles. Fundament, Sockel und eine Schallschutzhaube zählen zur Höhe und Länge dazu.

Wortlaut: GVBl. Berlin Nr. 25 vom 22.07.2026 und Synopse der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, abgerufen am 07.10.2026. Weitere Änderungen der Bauordnung treten am 20.01.2027 in Kraft.

In Brandenburg regelt § 6 Abs. 8 der Brandenburgischen Bauordnung den Grenzabstand. Ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind danach unter anderem:

„Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter.“

Knapp wird es zum Beispiel, wenn zwei Geräte an derselben Grenze stehen oder eine Schallschutzhaube das Gerät deutlich vergrößert.

Hält eine Wärmepumpe diese Maße nicht ein, greift die allgemeine Regel: Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Abstandsflächen entsprechend (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO). Die Tiefe beträgt dann in der Regel 0,4 H, mindestens 3 Meter (§ 6 Abs. 5 BbgBO).

Wortlaut: BbgBO, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026, abgerufen am 07.10.2026. Zum 01.01.2027 ändern sich Verfahrensvorschriften der BbgBO; § 6 ist davon nicht betroffen.

Beide Bauordnungen führen „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ als verfahrensfrei auf – in Berlin in § 61 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln, in Brandenburg in § 61 Abs. 2 BbgBO. Für sie stellen Sie keinen Bauantrag.

Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei. Die Anlage muss trotzdem allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, und die Bauaufsicht kann jederzeit einschreiten (§ 61 Abs. 5 BauO Bln, § 61 Abs. 1 BbgBO). Dazu gehören der Grenzabstand, Festsetzungen im Bebauungsplan, örtliche Gestaltungsvorschriften und der Lärmschutz.

Klären Sie vorher, ob Ihr Haus unter Denkmalschutz steht oder in einem Gebiet mit besonderen Satzungen liegt. Dann reden weitere Behörden mit. Diese Seite behandelt Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Außengerät.

Die TA Lärm setzt Richtwerte für den Schall außerhalb von Gebäuden. Gemessen wird nicht an der Grenze, sondern am maßgeblichen Immissionsort: dort, wo eine Überschreitung am ehesten zu erwarten ist, meist vor einem Fenster des Nachbarn. Nacht ist von 22 bis 6 Uhr.

Wie laut darf es beim Nachbarn sein?
tags (6–22 Uhr)nachts (22–6 Uhr)
Reine Wohngebiete50 dB(A)35 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete55 dB(A)40 dB(A)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete60 dB(A)45 dB(A)
Urbane Gebiete63 dB(A)45 dB(A)

Quelle: TA Lärm, Nr. 6.1 und 6.4, abgerufen am 07.10.2026. Kurze Geräuschspitzen dürfen nachts höchstens 20 dB(A) über dem Richtwert liegen. In Wohngebieten kommt für die Ruhezeiten morgens und abends ein Zuschlag von 6 dB hinzu (Nr. 6.5); tonhaltige Geräusche werden ebenfalls mit Zuschlag bewertet. Welche Gebietsart für Ihr Grundstück gilt, sagt Ihnen das Bauamt.

Ob die Richtwerte eingehalten werden, entscheidet sich vor allem bei der Wahl des Platzes.

  • Schall vorher rechnen

    Mit dem [Schallrechner des Bundesverbands Wärmepumpe](https://www.waermepumpe.de/werkzeuge/schallrechner/) lässt sich abschätzen, welcher Pegel am Nachbarfenster ankommt und welcher Abstand nötig ist. Der BWP weist darauf hin: Im Streitfall ersetzt das kein Schallgutachten.

  • Abstand zu Fenstern

    Je weiter das Außengerät von Schlafzimmerfenstern entfernt ist, desto leiser kommt es dort an – bei Ihnen und beim Nachbarn.

  • Keine Ecken und Nischen

    Wände und Ecken werfen den Schall zurück und machen das Gerät lauter. Frei stehende Plätze sind meist besser.

  • Leiser Nachtbetrieb

    Hat das Gerät einen schallreduzierten Modus, kann er nachts genutzt werden. Laut BWP kann das die Leistung senken – das gehört in die Auslegung.

  • Schallschutzhaube

    Hilft, wenn der Platz knapp ist. Sie zählt in Berlin und Brandenburg zur Höhe und Länge der Wärmepumpe.

Bei Streit hilft eine klare Reihenfolge – zuerst die Technik, dann das Recht:

  1. Reden. Fragen Sie, wann und wo das Geräusch stört. Manchmal geht es um einzelne Zeiten, etwa das Abtauen im Winter oder den Betrieb früh am Morgen.
  2. Einstellungen prüfen. Nachtmodus, Laufzeiten und Drehzahl lassen sich häufig anpassen.
  3. Messen lassen. Eine Rechnung wie der BWP-Schallrechner ist eine Abschätzung. Im Streit zählt eine Messung oder ein Schallgutachten nach TA Lärm.
  4. Nachbessern. Schallschutzhaube, schwingungsarme Aufstellung oder ein anderer Platz können helfen. Beachten Sie dabei wieder die Maße an der Grenze.
  5. Rechtlich klären. Kommen Sie nicht weiter, holen Sie sich anwaltlichen Rat. Wir geben keine Rechtsberatung.

Als Nachbar gilt umgekehrt: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Dauer der Störung. Das macht das Gespräch sachlich und hilft bei einer Messung.

Passt die Wärmepumpe nicht in die Maße, kann die Bauaufsicht eine Abweichung zulassen. Die Bauordnungen nennen „Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien“ ausdrücklich als Fall dafür (§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Bln und BbgBO). Eine besondere Grundstückssituation müssen Sie dafür nicht nachweisen (§ 6 Abs. 11 Satz 2 BauO Bln, § 6 Abs. 11 Satz 2 BbgBO).

  • Berlin: Eine Abweichung von den Abstandsflächen soll zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben (§ 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln, seit 23.07.2026). Zuständig ist die Bauaufsicht des Bezirks, in dem das Haus steht. Die Senatsverwaltung stellt dafür das Formular 108 bereit.
  • Brandenburg: Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde – der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt, der diese Aufgabe übertragen ist (§ 57 BbgBO).

In beiden Ländern ist der Antrag gesondert zu stellen und zu begründen, auch wenn die Anlage selbst keine Genehmigung braucht (§ 67 Abs. 2 BauO Bln und BbgBO). Lageplan mit Maßen, Datenblatt und Schallabschätzung machen die Begründung nachvollziehbar. In Berlin ist die Entscheidung gebührenpflichtig (Hinweis im Formular 108).

Beim Termin vor Ort prüfen wir Grenzabstand, Schall und Leitungswege. Danach wissen Sie, wo das Außengerät stehen kann – und ob ein Antrag nötig ist.

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