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In Berlin müssen Eigentümer eine Photovoltaikanlage installieren, wenn sie nach dem 31.12.2022 neu bauen oder das Dach eines bestehenden Gebäudes wesentlich umbauen – bei Gebäuden mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche. Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus reicht bei der Dachsanierung eine Anlage mit 2 Kilowatt Leistung. Grundlage ist das Solargesetz Berlin vom 05.07.2021, das bis heute unverändert gilt (Stand 07.10.2026).

Veröffentlicht am

  • Wer: Eigentümer nicht-öffentlicher Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzungsfläche.
  • Wann: bei Neubauten, mit deren Bau nach dem 31.12.2022 begonnen wurde, und bei wesentlichen Umbauten des Daches nach diesem Datum.
  • Wie viel: Neubau 30 % der Bruttodachfläche. Dachumbau 30 % der Nettodachfläche – oder bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mindestens 2 kW.
  • Ausnahmen: wenn andere Vorschriften entgegenstehen, es technisch unmöglich ist oder das Dach nur nach Norden zeigt. Auf Antrag Befreiung bei unbilliger Härte.
  • Nachweis: nur auf Verlangen des Bauaufsichtsamts, mit Formular und Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister.
  • Bußgeld: bis zu 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern.

Quelle: Solargesetz Berlin, aktuelle Fassung auf gesetze.berlin.de, abgerufen am 07.10.2026. Dieser Ratgeber erklärt das Gesetz und ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Gesetz spricht von „wesentlichen Umbauten des Daches“: Änderungen, bei denen die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird (§ 2 Nr. 7 SolarG Bln).

Was „erheblich“ heißt, erklärt der Praxisleitfaden der Senatsverwaltung: Die Pflicht greift, wenn mehr als 50 % der wasserführenden Schicht des gesamten Daches erneuert werden. Beim Steildach ist das die Dacheindeckung, beim Flachdach die Abdichtung.

Keine Solarpflicht lösen laut Leitfaden aus:

  • Instandhaltung und Reparaturen, etwa eine teilweise neue Eindeckung nach einem Sturmschaden,
  • ein Innenausbau des Dachgeschosses ohne neue Dachhaut,
  • neue Dachfenster oder Gauben, solange dabei weniger als 50 % der Dachhaut erneuert werden.

Zeitpunkt: Die Anlage muss installiert sein, sobald der Umbau fertig ist. In Betrieb gehen muss sie ab Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes (§ 3 Abs. 1 SolarG Bln). Wer ohnehin das Dach öffnet, kann Unterkonstruktion und Leitungen gleich mitplanen.

Mindestgröße nach § 4 Solargesetz Berlin. Die Nettodachfläche ist die Dachfläche abzüglich der Teile, die wegen Verschattung, Aufbauten, Dachfenstern, anderer Nutzung oder Nordausrichtung nicht nutzbar sind.

Wie groß die Anlage sein muss.
NeubauWesentlicher Dachumbau
Grundregel30 % der Bruttodachfläche30 % der Nettodachfläche
Alternative: Wohngebäude mit höchstens 2 Wohnungenkeine Alternative im Gesetzmindestens 2 kW installierte Leistung
Alternative: Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohnungenkeine Alternative im Gesetzmindestens 3 kW
Alternative: Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohnungenkeine Alternative im Gesetzmindestens 6 kW

Quelle: § 4 und § 2 Solargesetz Berlin, aktuelle Gesamtausgabe, abgerufen am 07.10.2026. „Norden“ umfasst laut § 2 Nr. 5 alle Richtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest.

Auf manchen Ratgeberseiten steht, bei einer Dachsanierung müssten Eigenheime mindestens 3 kW installieren. Das stimmt nicht. Im Gesetz steht für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen: zwei Kilowatt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Die 3 kW gelten erst für Wohngebäude mit drei bis fünf Wohnungen.

Wir haben die aktuelle Gesamtausgabe in der amtlichen Berliner Vorschriftendatenbank am 07.10.2026 geprüft: Alle Paragrafen gelten unverändert seit dem 16.07.2021. Eine Änderung des Gesetzes ist dort nicht verzeichnet.

Die 2 kW sind eine Untergrenze, keine Empfehlung. Wie groß Ihre Anlage sinnvollerweise wird, hängt von Ihrem Dach und Ihrem Verbrauch ab. Eine erste Einschätzung gibt der Photovoltaik-Rechner.

Die Pflicht entfällt oder gilt als erfüllt, wenn einer dieser Fälle vorliegt (§§ 3, 5 und 7 SolarG Bln).

  • Andere Vorschriften stehen entgegen

    Etwa der Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde eine Anlage nicht genehmigt. Der Praxisleitfaden nennt dieses Beispiel ausdrücklich.

  • Technisch unmöglich

    Wenn sich die Pflicht im Einzelfall technisch nicht erfüllen lässt.

  • Dach nur nach Norden

    Bei Bestandsgebäuden, deren Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.

  • Solarthermie statt Photovoltaik

    Eine solarthermische Anlage auf dem Dach nach den Regeln des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt die Pflicht ebenfalls.

  • Fassade statt Dach

    Eine Photovoltaikanlage an anderen Außenflächen des Gebäudes zählt, wenn sie die Mindestgröße erreicht.

  • Befreiung auf Antrag

    Bei unbilliger Härte, etwa unangemessen hohen Kosten oder fehlender Finanzierung, bei der Senatsverwaltung zu beantragen.

  • Kleine Gebäude

    Gebäude mit 50 m² Nutzungsfläche oder weniger sind nicht erfasst.

  • Garagen und Nebengebäude

    Nicht erfasst, wenn die Pflicht schon mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück erfüllt ist.

Einen Nachweis müssen Sie nicht von sich aus einreichen. Das Bauaufsichtsamt kann ihn aber verlangen und zieht dafür jedes Jahr Stichproben (§§ 6 und 8 SolarG Bln).

  1. Schritt 1: Anlage in Betrieb nehmen

    Ab Fertigstellung des Umbaus und Nutzung des Gebäudes.

  2. Schritt 2: Marktstammdatenregister

    Die Anlage dort eintragen. Die Bestätigung der Bundesnetzagentur gehört zum Nachweis.

  3. Schritt 3: Formular ausfüllen

    Für den Nachweis stellt die Senatsverwaltung ein eigenes Formular bereit – auch für Ausnahmen und Solarthermie.

  4. Schritt 4: Zehn Jahre aufbewahren

    Nachweise ab Fertigstellung mindestens zehn Jahre aufheben, auch elektronisch.

Stellt das Bauaufsichtsamt fest, dass die Pflicht nicht erfüllt ist, soll es eine Nacherfüllung innerhalb eines Jahres verlangen (§ 8 Abs. 2). Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer die Pflicht oder den Nachweis nicht erfüllt, der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommt oder falsche Angaben macht. Die Geldbuße beträgt bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 5.000 €, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 25.000 € und bei Nichtwohngebäuden bis zu 50.000 € (§ 9).

Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme oder Befreiung greift, beurteilen das zuständige Bauaufsichtsamt bzw. die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Die Befreiung beantragen Sie über Service Berlin.

Auch eine Pflichtanlage kann gefördert werden. Die Förderrichtlinie SolarPLUS 2026 sagt ausdrücklich, dass die Unterstützung unabhängig von der Pflicht nach dem Solargesetz gewährt wird.

  • SolarPLUS S (Ein- und Zweifamilienhäuser): bis zu 250 € je volles kWp, höchstens 4.750 €, nur für eine PV-Anlage mit Speicher. Antrag vor dem Auftrag, Richtlinie gilt bis 31.12.2026.
  • Zählerschrank: pauschal 750 €, wenn ein neuer Zählerschrank nötig ist und mindestens 1.160 € kostet.
  • Denkmal: Für denkmalgerechte Anlagen gibt es 300 € je kWp.
  • Umsatzsteuer: 0 % auf Anlage, Speicher und Installation bis 30 kWp (§ 12 Abs. 3 UStG).

Förderung vorbehaltlich Bewilligung und verfügbarer Mittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Stand: 07.10.2026. Alle Berliner Programme: Förderung in Berlin. Wenn Sie den Speicher später ergänzen wollen, beachten Sie die Frist im Ratgeber Stromspeicher nachrüsten.

Die Brandenburgische Bauordnung enthielt mit § 32a eine eigene Solarvorschrift. In der aktuellen Fassung der BbgBO – zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026 – ist § 32a als aufgehoben gekennzeichnet (abgerufen am 07.10.2026). Eine andere Pflicht zum Bau von Solaranlagen enthält die aktuelle BbgBO nicht. Eine Solarpflicht nach der Landesbauordnung gibt es in Brandenburg damit nicht mehr.

Ob vor Ort weitere Vorgaben gelten, erfahren Sie beim Bauamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.

Sagen Sie uns, wann Ihr Dach erneuert wird. Wir prüfen Dach und Zählerschrank und melden die Anlage beim Netzbetreiber an.

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