Den KfW-Zuschuss für eine Wärmepumpe beantragen Sie selbst im Portal „Meine KfW“ – und zwar bevor die Arbeiten beginnen. Vorher brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Vertrag mit Förderbedingung. Einen Energieberater schreibt die KfW dafür nicht vor: Auch ein Fachunternehmen darf die BzA ausstellen. Stand: 07.10.2026, Grundlage ist das KfW-Merkblatt 458.
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- Reihenfolge: BzA erstellen lassen → Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abschließen → Antrag in „Meine KfW“ stellen → nach der Zusage einbauen → Bestätigung nach Durchführung (BnD) → Nachweise hochladen → Auszahlung.
- Wer stellt den Antrag? Sie selbst als Eigentümerin oder Eigentümer. Eine Vollmacht für Dritte lässt die KfW nur bei Wohnungseigentümergemeinschaften zu.
- Wer stellt die BzA aus? Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Liste der dena oder ein Fachunternehmen. Das Fachunternehmen, das die Wärmepumpe einbaut, darf die BzA also ausstellen.
- Wie viel? Grundförderung 30 %, dazu für Selbstnutzer Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und Einkommensbonus (10, 30 oder 40 %). Zusammen höchstens 70 %, bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €) bis zu 80 % – von förderfähigen Kosten bis 28.000 € für die erste Wohneinheit.
- Fristen: 36 Monate für die Umsetzung ab Zusage, Nachweise spätestens sechs Monate nach der letzten Rechnung.
Quelle: KfW-Merkblatt 458, gültig ab 24.09.2026, geprüft am 07.10.2026. Vorbehaltlich Bewilligung; ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die Reihenfolge schreibt die KfW vor. Wer vor dem Antrag beginnt, verliert die Förderung.
Schritt 1: Bestätigung zum Antrag
Ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin erstellt die BzA. Sie enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Für den Antrag brauchen Sie die 15-stellige BzA-ID.
Schritt 2: Vertrag mit Bedingung
Sie schließen den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für die KfW-Zusage. Der Vertrag nennt ein voraussichtliches Datum der Umsetzung.
Schritt 3: Antrag in „Meine KfW“
Sie registrieren sich im Kundenportal, wählen das Produkt 458 und laden BzA und Vertrag hoch – vor Beginn der Arbeiten vor Ort.
Schritt 4: Zusage und Einbau
Mit der Zusage darf das Vorhaben starten. Für die vollständige Umsetzung haben Sie 36 Monate Zeit.
Schritt 5: Bestätigung nach Durchführung
Nach Abschluss bestätigt das Fachunternehmen oder die Expertin die förderfähigen Kosten und die Umsetzung und erstellt die BnD.
Schritt 6: Nachweise und Auszahlung
Sie identifizieren sich in „Meine KfW“, geben die BnD-ID ein und laden die Nachweise hoch. Nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss, in der Regel zur Mitte oder zum Ende eines Monats.
Die Bestätigung zum Antrag ist die Grundlage Ihres Antrags. Ausstellen dürfen sie laut KfW „alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste … in der Kategorie ‚BEG – Wohngebäude‘ geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer“ (KfW, Produktseite 458). Ein Energieberater ist für die Heizungsförderung also nicht vorgeschrieben – Sie können ihn aber einbinden.
Was in der BzA steht, prüft später die KfW: die geplante Anlage, die geplanten förderfähigen Gesamtkosten und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Eine Aufstockung des Zuschusses über den beantragten Betrag hinaus ist nicht möglich. Die Kosten in der BzA sollten deshalb vollständig sein.
Was kostet die BzA? Das legt der Aussteller fest; ein amtlicher Preis existiert nicht. Kosten für Fachplanung und Baubegleitung fördert die KfW innerhalb der Heizungsförderung mit, einen eigenen Zuschuss dafür gibt es nicht (KfW, häufige Fragen zu 458).
Vor dem Antrag muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der an die KfW-Zusage geknüpft ist. Das Merkblatt erklärt beide Varianten:
- Aufschiebende Bedingung: Der Vertrag ist bis zur Zusage „schwebend unwirksam“ und wird erst mit der Zusage wirksam.
- Auflösende Bedingung: Der Vertrag gilt sofort, wird aber unwirksam, wenn die KfW den Antrag endgültig ablehnt.
In beiden Fällen muss der Vertrag ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
Was als Vorhabenbeginn zählt: ein Vertrag ohne diese Bedingung oder der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort. Beginnt das Vorhaben vor dem Antrag, ist eine Förderung ausgeschlossen. Ist die Heizung schon eingebaut, kann sie nicht mehr gefördert werden.
Hauskauf: Ein Kaufvertrag allein reicht für den Antrag nicht. Mindestens eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch muss vorliegen (KfW, häufige Fragen zu 458).
Prüfen Sie Ihr Angebot auf diese Klausel. In einer Auswertung von 160 Wärmepumpen-Angeboten enthielten nur 33 % einen Passus zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Stand 07/2026). Mehr dazu: Wärmepumpen-Angebot prüfen.
Beim Antrag reichen BzA und Vertrag. Die übrigen Unterlagen laden Sie erst bei den Nachweisen nach dem Einbau hoch. Welche davon nötig sind, hängt von den Boni ab, die Sie beantragen.
Zum Antrag: BzA
Mit der 15-stelligen BzA-ID von Ihrem Fachunternehmen oder Ihrer Expertin für Energieeffizienz.
Zum Antrag: Vertrag
Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung und voraussichtlichem Umsetzungsdatum.
Bestätigung nach Durchführung
Mit der BnD-ID starten Sie den Nachweisprozess in „Meine KfW“.
Rechnungen
Nach § 14 UStG, mit Adresse des Hauses und förderfähigen Kosten, auf Deutsch und in Euro – und unbar bezahlt.
Steuer-Identifikationsnummer
Bei Anträgen von Privatpersonen geben Sie im Nachweisprozess Ihre Steuer-IdNr an.
Meldebestätigung und Grundbuchauszug
Für Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: Nachweis von Hauptwohnsitz und Eigentum zum Zeitpunkt des Antrags.
Einkommensteuerbescheide
Nur für den Einkommensbonus: Bescheide des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag, für alle relevanten volljährigen Haushaltsmitglieder.
Hydraulischer Abgleich
Wenn angefordert: VdZ-Formular zum hydraulischen Abgleich. Bei luftgeführten Wärmepumpen der Nachweis über die Einregulierung der Luftvolumenströme.
Weder brutto noch netto. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid – im Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählen also 2023 und 2024.
Zum Haushalt gehören alle Eigentümer, die mit Hauptwohnsitz in der Wohneinheit gemeldet sind, und ihre dort gemeldeten Ehe- oder Lebenspartner. Minderjährige zählen nicht mit. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, steigen alle Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag).
| Zu versteuerndes Haushaltseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % |
| bis 40.000 € | 30 % |
| bis 50.000 € | 10 % |
Nachweis: nur mit Einkommensteuerbescheiden. Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenbescheide erkennt die KfW nicht an. Liegen beim Antrag noch nicht alle Bescheide vor, schätzen Sie das Einkommen; die Bescheide brauchen Sie erst bei den Nachweisen.
Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommensteuererklärung für die beiden Jahre reichen stattdessen die Rentenbezugsmitteilung ein, für weitere Renten eine Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG, dazu eine Selbsterklärung, dass es keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte gibt. Angesetzt werden dann die Gesamtbruttorenten. Nichtveranlagungsbescheide akzeptiert die KfW nicht (KfW, häufige Fragen zu 458).
Wann Sie die Nachweise einreichen können: Wer den Einkommensbonus nach den neuen Bedingungen beantragt hat, kann die Nachweise laut Merkblatt voraussichtlich ab Januar 2027 hochladen.
Alle Boni zusammen sind grundsätzlich auf 70 % gedeckelt. 80 % gibt es nur für Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, mit Familienzuschlag bis 40.000 €. Beispiele für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus, Austausch einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung, förderfähige Kosten von mindestens 28.000 €, Antrag bis 31.01.2027.
| Rechnerischer Satz | Geförderter Satz | Zuschuss höchstens | |
|---|---|---|---|
| Einkommen über 50.000 € | 30 + 16 = 46 % | 46 % | 12.880 € |
| Einkommen 35.000 €, ohne Kind | 30 + 16 + 30 = 76 % | 70 % (Obergrenze) | 19.600 € |
| Einkommen 35.000 €, mit Kind | 30 + 16 + 40 = 86 % | 80 % (Obergrenze) | 22.400 € |
| Vermietetes Haus | 30 % | 30 % | 8.400 € |
Eigene Rechnung nach dem KfW-Merkblatt 458, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes“ (gültig ab 24.09.2026). Mit Kind steigen die Einkommensgrenzen um 10.000 €; bei 35.000 € gilt dann die Stufe „bis 40.000 €“ mit 40 % Bonus und 80 % Obergrenze. Stand: 07.10.2026. Vorbehaltlich Bewilligung und verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fristen nach der Zusage
- 36 Monate für die vollständige Umsetzung (Bewilligungszeitraum).
- Sechs Monate nach der letzten Rechnung – spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums – müssen die Nachweise eingereicht sein. Sonst verfällt der Zuschuss.
- Zehn Jahre müssen Sie die Anlage zweckentsprechend nutzen und Unterlagen wie Rechnungen und Kontoauszüge aufbewahren.
Beschlossen: Änderungen ab 01.02.2027 (maßgeblich ist das Datum Ihres Antrags)
- Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt von 28.000 € um 750 € auf 27.250 €, danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um weitere 750 €.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 16 % auf 12 %, danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab 01.08.2028 gibt es ihn nicht mehr.
Geplant, noch nicht veröffentlicht: Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen aus der EU soll die Grundförderung von 30 % damit erhalten bleiben; für Geräte von außerhalb „könnte die Grundförderung beispielsweise auf 15 % sinken“. Details will das Bundeswirtschaftsministerium noch bekanntgeben (KfW, häufige Fragen zu 458, Stand 07.10.2026). Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Regeln amtlich sind.
Kombination: Den Zuschuss können Sie mit dem KfW-Ergänzungskredit 358/359 kombinieren. Mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c EStG ist er nicht kombinierbar. Mit anderen öffentlichen Mitteln ist eine Kumulierung bis 60 % der geförderten Kosten möglich.
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