Seit dem 29.07.2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist gestrichen. Eine neue Gas- oder Ölheizung darf wieder eingebaut werden, muss aber ab 2029 einen steigenden Anteil Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen. Eine Pflicht zur Wärmepumpe gibt es nicht.
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Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.07.2026 beschlossen. Es wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündet. Die neuen Regeln zum Heizungstausch gelten seit dem 29.07.2026 (BBSR, GModG-Infoportal).
- Amtlicher Name: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Die amtliche Abkürzung ist GModG; „GMG“ ist keine amtliche Abkürzung. Es ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte und geänderte GEG (Gesetzestext).
- 65-Prozent-Regel gestrichen: Die bisherigen §§ 71 bis 73 sind weggefallen. Damit entfallen laut BBSR die Anforderungen an neue Heizungsanlagen, die Beratungspflicht vor dem Einbau von Öl- und Gasheizungen und das Betriebsverbot für Heizkessel.
- Neu ist die „Bio-Treppe“: Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen müssen ab 2029 schrittweise mehr Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen (§ 43 GModG).
Stand: 07.10.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für Wohngebäude im Bestand und ist keine Rechtsberatung.
Die wichtigsten Punkte für Eigentümer eines bestehenden Hauses.
| GEG bis 28.07.2026 | GModG seit 29.07.2026 | |
|---|---|---|
| Neue Heizung im Bestand | In der Regel mindestens 65 % erneuerbare Energien | Freie Wahl aus zehn Optionen, z. B. Gas, Öl, Wärmepumpe, Hybrid, Fernwärme (§ 42 Abs. 2) |
| Neue Gas- oder Ölheizung | Nur mit Erfüllung der 65-%-Anforderung | Erlaubt; ab 2029 Mindestanteil Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff (§ 43) |
| Beratung vor Einbau Gas/Öl | Pflicht | gestrichen |
| Betriebsverbot für alte Heizkessel | galt | gestrichen |
| Kopplung an die Wärmeplanung | Frist für Großstädte, zuletzt verschoben auf den 01.11.2026 | entfallen mit der 65-%-Regel |
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 22 und 32; BBSR, GModG-Infoportal (Streichung der §§ 71 bis 72, Fristverschiebung vom 21.05.2026); zur 65-%-Regel im GEG 2024 auch Berliner Wärmeplan 2026, Infobox 1. Stand: 07.10.2026.
Wer nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude eine neue Heizung einbaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas läuft, muss sicherstellen, dass dieser Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt (§ 43 Abs. 1 GModG):
| ab | Mindestanteil |
|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % |
| 01.01.2030 | 15 % |
| 01.01.2035 | 30 % |
| 01.01.2040 | 60 % |
Das Gesetz lässt weitere Wege zu:
- Wärmepumpen-Hybridheizung: Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe einen Mindestanteil der Leistung des Gas- oder Ölkessels erreicht – 30 %, bei bivalent alternativem Betrieb 40 % (§ 43 Abs. 5).
- Solarthermie: Von 2029 bis Ende 2034 erfüllt eine solarthermische Anlage die Pflicht, wenn sie groß genug ist. Bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen sind das 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3).
- Bei einem irreparablen Defekt gibt es Übergangsfristen von zwölf Monaten (§ 43 Abs. 7). Dieses Gesetz ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Vermieter beachten: Die Betriebskosten einer neu eingebauten Gas- oder Ölheizung werden zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt (Art. 5 des Änderungsgesetzes, Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz).
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz: nein. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen. Das frühere Betriebsverbot für Heizkessel ist mit den §§ 71 bis 73 gestrichen worden (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 32).
Die Regeln des § 43 greifen erst, wenn Sie eine Heizung ersetzen und sich für Gas, Öl oder Flüssiggas entscheiden (§ 42 Abs. 1).
Auch der Berliner Wärmeplan zwingt nicht zum Tausch und verbietet keine Gas- oder Ölheizungen. Die Senatsverwaltung weist aber darauf hin, dass diese „perspektivisch im Betrieb teurer“ werden (Fragen und Antworten zum Wärmeplan). Laut Wärmeplan sind in Berlin mehr als die Hälfte der Gaskessel und über 80 % der Ölkessel älter als 20 Jahre (Kernaussagen, Juni 2026).
Dieser Ratgeber behandelt nur das GModG. Ob für Ihre Anlage andere Vorschriften gelten, etwa zu Abgaswerten, klärt Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.
Im bestehenden Haus: ja. Die Gasheizung ist eine der zehn Optionen für den Heizungstausch (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG). Sie übernehmen damit aber die Pflichten der Bio-Treppe: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff. Was diese Brennstoffe dann kosten, steht heute nicht fest.
Bei einem Neubau ändert sich die Lage später: Ab dem 01.01.2030 sind neue Gebäude als Nullemissionsgebäude zu errichten. Am Standort dürfen dann keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 4 und Art. 9 Abs. 4). Maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt des Bauantrags (§ 111 GModG).
Vor der Entscheidung lohnt ein Blick in die Wärmekarte: Liegt Ihr Haus in einem Gebiet, in dem ein Wärmenetz kommen soll, oder bleibt es bei einer eigenen Heizung? So geht es: Wärmeplanung Berlin.
Nein. Auch vor der Reform gab es keine Pflicht zur Wärmepumpe, sondern eine Pflicht zu 65 % erneuerbaren Energien mit mehreren Wegen. Diese ist jetzt gestrichen. Die Wärmepumpe ist eine von zehn gleichrangigen Optionen (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG) – mit einem Unterschied: Für sie gilt die Bio-Treppe nicht, denn sie verbrennt kein Gas und kein Öl.
Für den Tausch einer alten Heizung gegen eine Wärmepumpe zahlt die KfW einen Zuschuss von bis zu 70 %, in Einzelfällen bis zu 80 % der förderfähigen Kosten – abhängig von Einkommen, Selbstnutzung und alter Heizung. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % gilt für Anträge bis zum 31.01.2027 (KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026). Vorbehaltlich Bewilligung, kein Rechtsanspruch. Einzelheiten: Förderung.
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